Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtliche Vertragsgrundlagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für Catering-, Veranstaltungs- und Bewirtungsleistungen der Kochwerkstatt Catering.

1. Vertragsgrundlagen und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Catering-, Bewirtungs-, Veranstaltungs- und damit zusammenhängende Leistungen zwischen Carolin Zehner, handelnd unter Kochwerkstatt Catering, Wiesbadener Straße 82, 65510 Idstein – nachfolgend „Kochwerkstatt“ – und ihren Auftraggebern.

Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich für Unternehmer gelten, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.

Individuelle Vereinbarungen und das jeweilige Angebot gehen diesen AGB vor. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Kochwerkstatt ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Angebot und Vertragsschluss

Angebote der Kochwerkstatt sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform, durch eine Auftragsbestätigung oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.

Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verantwortlich. Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Abstimmung und können zu Änderungen von Preisen, Terminen und Abläufen führen.

Behördliche Genehmigungen, Anzeigen, Konzessionen, Zollformalitäten und sonstige Genehmigungen sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich als Leistung der Kochwerkstatt aufgeführt sind.

3. Leistungsumfang und Mitwirkung des Auftraggebers

Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und den ergänzenden Vereinbarungen.

Der Auftraggeber stellt alle für Planung und Durchführung erforderlichen Informationen, Zugänge, Flächen, Anschlüsse, Genehmigungen und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung. Mehraufwand aufgrund verspäteter, unvollständiger oder unzutreffender Angaben kann zusätzlich berechnet werden, soweit die Kochwerkstatt den Mehraufwand nicht zu vertreten hat.

Die Kochwerkstatt darf geeignete Subunternehmer und Dienstleister einsetzen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4. Mietweise überlassene Gegenstände

Geschirr, Besteck, Gläser, Mobiliar, Tischwäsche, Technik und sonstige überlassene Gegenstände bleiben Eigentum der Kochwerkstatt oder des jeweiligen Vermieters und werden nur für den vereinbarten Zeitraum überlassen.

Der Auftraggeber behandelt die Gegenstände pfleglich und gibt sie nach Veranstaltungsende vollständig zurück. Für vom Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Beschädigungen, Zerstörungen oder Verluste haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften.

Rückgabebestätigungen erfolgen unter Vorbehalt einer anschließenden Prüfung. Mietzeiten und zusätzliche Nutzungstage werden nach der vertraglichen Vereinbarung berechnet. Die Kochwerkstatt kann eine angemessene, unverzinsliche Kaution verlangen.

5. Preise und Preisänderungen

Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.

Angebotspreise gelten für den im Angebot beschriebenen, ungeteilten Leistungsumfang. Zusatzleistungen und nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen werden zusätzlich berechnet.

Liegt zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und erhöhen sich nach Vertragsschluss nachweisbar wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere Waren-, Energie-, Transport- oder Personalkosten, darf die Kochwerkstatt den Preis im Umfang der tatsächlichen Kostensteigerung angemessen anpassen. Übersteigt die Erhöhung 15 Prozent des vereinbarten Preises, kann der Auftraggeber vom noch nicht erfüllten Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen und verbindlich ausgelöste Fremdkosten bleiben zu vergüten.

6. Personenzahl

Der Auftraggeber teilt der Kochwerkstatt spätestens 30 Werktage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige und verbindliche Personenzahl mit. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, gilt die zuletzt vertraglich vereinbarte Personenzahl als Abrechnungsgrundlage.

Erhöht sich die Personenzahl, besteht ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen nur, soweit die Kochwerkstatt die Erweiterung bestätigen und organisatorisch umsetzen kann. Zusätzliche Personen und Leistungen werden nach den vereinbarten beziehungsweise aktuellen Preisen berechnet.

Verringert sich die endgültige Personenzahl gegenüber der im Angebot vereinbarten Personenzahl um mehr als 10 Prozent, erhöht sich der vereinbarte Preis pro Person um 5 Prozent. Die vereinbarte Mindestvergütung sowie bereits entstandene oder verbindlich ausgelöste Kosten bleiben unberührt.

7. Lieferung, Transport und Leistungszeiten

Leistungs- und Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Änderungen durch den Auftraggeber oder von der Kochwerkstatt nicht zu vertretende Umstände können eine angemessene Verschiebung erforderlich machen.

Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung nach den gesetzlichen Vorschriften über. Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr bei Versendung mit Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person über, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Vom Auftraggeber bereitgestellte Gegenstände müssen zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort verfügbar sein. Rücktransport, Verpackung, Lagerung und besondere Transportleistungen werden nur geschuldet, wenn sie vereinbart sind.

8. Abnahme und Mängel

Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach Art der Leistung vorgesehen ist, erfolgt sie unverzüglich nach Leistungserbringung. Der Auftraggeber oder ein bevollmächtigter Ansprechpartner nimmt daran teil.

Erkennbare Mängel sollen möglichst sofort angezeigt werden, damit die Kochwerkstatt während der Veranstaltung Abhilfe schaffen kann. Die gesetzlichen Mängelrechte von Verbrauchern werden durch diese Obliegenheit nicht eingeschränkt.

Gegenüber Unternehmern gilt § 377 HGB, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen richten sich Gewährleistung und Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften. Zumutbare, geringfügige Abweichungen, die den vereinbarten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.

9. Haftung

Die Kochwerkstatt haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei übernommenen Garantien sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten entsprechend für Mitarbeitende, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Kochwerkstatt.

Für Leistungen selbstständig beauftragter Dritter haftet die Kochwerkstatt nur nach den gesetzlichen Vorschriften und nur, soweit sie für Auswahl, Beauftragung oder Überwachung einzustehen hat.

10. Zahlungsbedingungen

Die Kochwerkstatt ist berechtigt, nach Vertragsschluss eine Abschlagsrechnung in Höhe von 80 Prozent der vereinbarten Vergütung zuzüglich der gegebenenfalls auszuweisenden Umsatzsteuer zu stellen. Die Durchführung kann vom rechtzeitigen Eingang der Abschlagszahlung abhängig gemacht werden.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von zehn Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig. Anzahlungen werden nicht verzinst.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und gesetzlichen Rechte. Die Geltendmachung eines weitergehenden, nachgewiesenen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Auftraggeber darf mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Verbraucher dürfen außerdem mit Forderungen aufrechnen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

12. Konzepte, Unterlagen und Nutzungsrechte

Planungen, Kalkulationen, Entwürfe, Zeichnungen, Rezepturen, Präsentationen und Konzeptbeschreibungen bleiben geistiges Eigentum der Kochwerkstatt beziehungsweise der jeweiligen Rechteinhaber.

Eine Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe oder Vervielfältigung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform. Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte dürfen von der Kochwerkstatt für die Vertragsdurchführung genutzt werden. Der Auftraggeber versichert, über die hierfür notwendigen Rechte zu verfügen.

13. Kündigung und Stornierung

Der Auftraggeber kann den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen oder stornieren. Erfolgt die Beendigung, ohne dass die Kochwerkstatt hierfür einen wichtigen Grund gesetzt hat, kann die Kochwerkstatt folgende pauschalierte Vergütung beziehungsweise Entschädigung verlangen:

  • bei Stornierung bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 Prozent der vereinbarten Vergütung,
  • bei Stornierung bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75 Prozent der vereinbarten Vergütung,
  • bei Stornierung ab 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 Prozent der vereinbarten Vergütung.

Zusätzlich sind bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Kosten beauftragter Dritter zu erstatten, soweit sie nicht bereits in der Pauschale enthalten sind.

Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungs- oder Schadensanspruch entstanden ist. Der Kochwerkstatt bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten. Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Verwendung frei gewordener Kapazitäten werden nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit der wichtige Grund behebbar ist, ist vor der Kündigung grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.

14. Höhere Gewalt

Kann eine Leistung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt oder eines anderen von keiner Partei zu vertretenden, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Ereignisses nicht oder nur wesentlich erschwert erbracht werden, informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen das weitere Vorgehen ab.

Soweit die Leistung nur vorübergehend verhindert ist, ruhen die betroffenen Pflichten für die Dauer der Behinderung. Ist eine Durchführung dauerhaft unmöglich oder für eine Partei unzumutbar, gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Bereits erbrachte Leistungen sowie nicht stornierbare Fremdkosten sind zu vergüten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

15. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Kommunikation und Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

Weitere Informationen enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung unter Datenschutz.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Idstein. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

17. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

Stand: Juli 2026

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