Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungs- und Bewirtungsleistungen

– Liefer- und Leistungsbedingungen – Hier zum Download für Ihre Unterlagen: AGB_Catering

 

 

  • 1 Vertragsgrundlagen & Geltungsbereich

 

Kochwerkstatt Catering ist ein Produkt der der Kochwerkstatt Wiesbaden Carolin ter Jung – nachfolgend Kochwerkstatt – genannt.

Die Kochwerkstatt erbringt Catering-Dienstleistungen und betreibt Event-Locations sowie Restaurants. Die Buchung von Caterings, Events, Außerhauslieferungen und sonstige Veranstaltungen bei der Kochwerkstatt erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen der Kochwerkstatt und dem Auftraggeber. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Kochwerkstatt schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

 

  • 2 Angebot und Angebotsunterlagen / Vertragsschluss

Grundlage für jede Zusammenarbeit ist das Angebot der Kochwerkstatt Wiesbaden. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Hier gilt auch bereits eine Bestätigung per Email unter Bezug auf das Angebot als Auftragsbestätigung.

 

Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt die Kochwerkstatt keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

 

Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.

 

 

  • 3 Mietweise Überlassung

Alle von Kochwerkstatt angelieferten Materialien und Gegenstände mit Ausnahme der Speisen und Getränke stehen und bleiben im Eigentum der Kochwerkstatt und werden nur leih- bzw. mietweise überlassen.

 

Solchermaßen leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, Tischwäsche und dergleichen), hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Für beschädigte, zerstörte oder verloren gegangene Gegenstände hat der Auftraggeber vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung oder Verlust) zu leisten.

 

Rückgabebestätigungen der Kochwerkstatt erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.

Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übernahme, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.

Die Kochwerkstatt ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.

 

 

  • 4 Preise

Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtlichen Nebenabgaben.

 

Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.

 

Die Angebotspreise gelten drei Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser drei Monate ist die Kochwerkstatt  berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben.

 

Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 15 % über dem Preis bei Vertragsschluss liegt.

 

Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von der Kochwerkstatt zu vertreten sind, so ist sie berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze der Kochwerkstatt.

 

Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der Kochwerkstatt sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

Dies gilt insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen, als auch für anfallende Kosten und Gebühren bei der Leistungserbringung im Ausland.

 

Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung des Vertrages ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist die Kochwerkstatt berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Die Kochwerkstatt ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

 

  • 5 Lieferung/ Transport

Genannte Termine für die Erbringung der Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden schriftlich feste Termine vereinbart.

 

Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/ Lieferungstermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von der Kochwerkstatt nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen, erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Materialien des Auftraggebers.

 

Die Erzeugnisse der Kochwerkstatt  reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und von der Kochwerkstatt für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.

Gegenstände des Auftraggebers, die im Rahmen der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen von diesem zum vereinbarten Termin frei Versendungsstelle angeliefert werden. Die Kochwerkstatt ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird sie vom  Auftraggeber nicht mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

 

Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen der Kochwerkstatt gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.

 

 

  • 6 Abnahme/ Übergabe

Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/ Anlieferung.

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.

 

Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

 

Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

 

 

  • 7 Gewährleistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen der Kochwerkstatt  bei Nachlieferung bzw. Abnahme zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich, gegebenenfalls mündlich am Einsatzort oder fernmündlich mitzuteilen und der Kochwerkstatt Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

 

Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen der Kochwerkstatt. Ihr steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.

 

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärung oder Eigenschaftszusicherung dar.

 

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel.

 

Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder der Kochwerkstatt  die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was in der Regel bei einer Mängelrüge bezüglich nicht versteckter Mängel erst nach Beendigung der Veranstaltung der Fall ist.

 

 

  • 8 Haftung

Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die Kochwerkstatt im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern der Kochwerkstatt  nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Kochwerkstatt  gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.

 

Sind lediglich Planung bzw. Erstellung einer Konzeption Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung der Kochwerkstatt  begründet. Sie steht insoweit nur dafür ein, dass sie in der Lage ist, Planungen bzw. Konzepte entsprechend zu realisieren.

 

Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Kochwerkstatt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Kochwerkstatt nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

Bedient der Auftraggeber sich der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Kochwerkstatt  um in seinen Räumen auf eigenen Wunsch und ohne Veranlassung der Kochwerkstatt  Veränderungen vorzunehmen, indem z.B. Mobiliar aus¬ oder umgeräumt wird, so ist die Haftung der Kochwerkstatt ausgeschlossen.

Alle gegen die Kochwerkstatt  gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.

 

 

  • 9 Kreditgrundlage

Voraussetzung der Leistungspflichten der Kochwerkstatt ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden, so ist die Kochwerkstatt  zur Leistungserbringung nicht verpflichtet.

 

Die Kochwerkstatt  kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen.

 

 

  • 10 Schutzrechte, Entwürfe, Konzeptionen

Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum der Kochwerkstatt, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur von der Kochwerkstatt vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in den Besitz bzw. in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.

Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

 

Die Kochwerkstatt ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen

 

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  • 11. Zahlungsbedingungen

Die Kochwerkstatt  ist berechtigt, bei Vertragsunterzeichnung, Bestätigung des Angebotes durch den Auftragsnehmer, eine Abschlagsrechnung zu stellen.

Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, zehn Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Der Auftraggeber teilt der Kochwerkstatt  30 Werktage vor Veranstaltung die definitive und verbindliche Personenzahl mit. Geschieht dies nicht, wird die ursprünglich vereinbarte Personenzahl aus dem Angebot als Grundlage genommen. Weicht die endgültige Personenzahl von der im Angebot angegebenen mehr als 10% ab, wird ein Aufschlag in Höhe von 5% pro Person berechnet.

 

Die Kochwerkstatt  stellt dem Auftraggeber bei Auftragserteilung eine

Abschlagsrechnung in Höhe von 80 % über die vereinbarten Leistungen zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer.

 

Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

 

Bei Zahlungsverzug ist die Kochwerkstatt berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugsschadenersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz der EZB). Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

 

Die Kochwerkstatt  ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Für die Höhe des Schadenersatzes gilt die Regelung unter Ziffer 7. dieser Bedingungen.

 

 

  • 12 Aufrechnung und Abtretung

Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

 

Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der Kochwerkstatt übertragbar.

 

 

  • 13 Kündigung/ Stornierung

Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass die Kochwerkstatt  hierzu einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat die Kochwerkstatt Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt:

Werden die vereinbarten Leistungen, gleich aus welchem Grund, bis 30 Tage vor Veranstaltung storniert, behält die Kochwerkstatt  sich die Geltendmachung einer Entschädigung im Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung vor. Im Falle von früheren Stornierungen gilt:

bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % der Vergütung
bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Vergütung
zzgl. ggf. durch die Beauftragung Dritter (Dienstleister, Lieferanten etc.) entstandene Kosten.

 

Befinden sich die Parteien in einem vorvertraglichen Verhältnis und bricht der Auftraggeber dieses, gleich aus welchem Grund, ab, so behält die Kochwerkstatt sich die Geltendmachung eines angemessenen Schadenersatzes bis zu einer Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung vor.

 

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist.

 

 

  • 14 Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von der Kochwerkstatt selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden und in maschinenlesbarer Form gespeichert werden.

 

 

 

 

  • 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Wiesbaden, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

 

  • 16 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An deren Stelle treten die gesetzlichen Regelungen.

 

 

Hünstetten, Januar 2018